Kategorie-Archiv: Glossar Erbrecht

11 Jan

Ausschlagung

Das Erbe kann gemäß §§ 1942 ff. BGB ausgeschlagen werden. Dies muss aber innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Ausschlagung erfolgt gem § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung muss persönlich zur Niederschrift des Nachlassegrichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

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11 Jan

Pflichtteilsentziehung bzw. Enterbung

Gemäß § 2333 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling, den Eltern, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Pflichtteil entziehen. Es muss aber ein Entziehungsgrund gem. § 2333 BGB vorliegen. Es ist daher nur in Ausnahmefällen möglich, einem Abkömmling, Ehegatten oder Lebenspartner nicht nur zu enterben, sondern ihm auch die grundsätzlich gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu

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11 Jan

Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Erblasser seine Erben frei bestimmen und hat die freie Testierfreiheit. Der Erblasser kann daher auch nahe Verwandte und den Ehegatten durch ein Testament von der Erbfolge ausschließen. Er ist nur durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit begrenzt. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben Abkömmlinge, Eltern, Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner. Ein Anspruch

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11 Jan

Vermächtnis

Wenn der Erblasser bestimmten Personen nach seinem Tode etwas zukommen lassen möchte, kann er ihnen ausgesuchte Gegenstände oder Vermögenswerte im Wege eines Vermächtnisses vermachen. Diese Ansprüche muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben geltend machen. Er wird kein Erbe. Vielmehr besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Vermachte gegen die Erben, der gerichtlich durchgesetzt werden kann.

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11 Jan

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. An einem Erbvertrag müssen mindestens 2 Vertragspartner beteiligt sein. Der Erbvertrag muss beim Notar beurkundet werden. Einen Erbvertrag können auch nicht mit einander Verheiratete Partner schließen. Das unterscheidet den Erbvertrag von dem gemeinschaftlichen Testament, welches nur von Ehegatten errichtet werden

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11 Jan

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses muss von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben werden. In einem gemeinschaftlichen Testament kann die Erbfolge nach dem ersten und zweiten Todesfall gemeinschaftlich bestimmt werden. Die Ehegatten können bzw. sollten festlegen, ob sie sich an die gemeinsame Verfügung nach dem Tod des Erstversterbenden binden wollen. Wenn

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11 Jan

Testament

Damit ein Testament wirksam ist, muss es vom Testierenden in vollem Umfang handschriftlich geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden.

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