Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Erblasser seine Erben frei bestimmen und hat die freie Testierfreiheit. Der Erblasser kann daher auch nahe Verwandte und den Ehegatten durch ein Testament von der Erbfolge ausschließen. Er ist nur durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit begrenzt.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben Abkömmlinge, Eltern, Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht dann, wenn der Erblasser die oben genannten Angehörigen durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben nur die nahen Verwandte, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden werden. Hat der Erblasser eigene Kinder und einen Ehepartner, erben nur diese nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Eltern des Erblassers erben in diesem Fall nichts.

Der Pflichtteil berechnet sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Ansprüche auf den Pflichtteil müssen gegen die Erben geltend gemacht werden und verjähren ab Kenntnis des Erbfalls nach 3 Jahren.