Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses muss von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben werden.

In einem gemeinschaftlichen Testament kann die Erbfolge nach dem ersten und zweiten Todesfall gemeinschaftlich bestimmt werden. Die Ehegatten können bzw. sollten festlegen, ob sie sich an die gemeinsame Verfügung nach dem Tod des Erstversterbenden binden wollen. Wenn eine ausdrückliche Regelung nicht im Testament enthalten ist kann der Überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das Testament nicht einseitig abändern. Bis zum Tode des ersten Ehegatten ist eine Abänderung nur gemeinschaftlich möglich.