Ausschlagung

Das Erbe kann gemäß §§ 1942 ff. BGB ausgeschlagen werden. Dies muss aber innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Ausschlagung erfolgt gem § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung muss persönlich zur Niederschrift des Nachlassegrichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.