Vermächtnis

Wenn der Erblasser bestimmten Personen nach seinem Tode etwas zukommen lassen möchte, kann er ihnen ausgesuchte Gegenstände oder Vermögenswerte im Wege eines Vermächtnisses vermachen. Diese Ansprüche muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben geltend machen. Er wird kein Erbe. Vielmehr besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Vermachte gegen die Erben, der gerichtlich durchgesetzt werden kann.