Erbrecht: Können einem Erben mehrere gesetzliche Erbteile zustehen?
Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
„Können einem Erben mehrere gesetzliche Erbteile zustehen?“
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15.12.2021 zum Aktenzeichen 21 W 170/21 zu befassen.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Erblasserin, die mehrere Nichten und Neffen hatte. Andere Verwandte, wie z.b. ihr Ehemann, waren bereits verstorben.
Bereits bevor die Erblasserin selbst starb, starb eine ihrer Schwestern. Der leibliche Sohn der verstorben Schwester, mithin der Neffe der Erblasserin, wurde wiederum von einer anderen Schwester der Erblasserin adoptiert.
Als nun die Erblasserin selbst starb, beantragte der Neffe einen Erbschein, nach dem ihm eine Hälfte des Erbes zustehen sollte. Er begründete dies damit, dass ihm sowohl über seine verstorbene leibliche Mutter, als auch über seine Adoptivmutter jeweils ein Viertel des Erbes zustehe.
Die anderen Nichten und Neffen legten gegen die Ausstellung des Erbscheins Beschwerde ein. Ihrer Meinung nach sei es nicht möglich, dass dem anderen Neffen mehrere Erbteile nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied jedoch zugunsten des den Erbschein beantragenden Neffen. Es sei sehr wohl möglich, dass jemand mehrere gesetzliche Erbteile erhalte. Gem. § 1756 I BGB erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse bei einer Adoption zu den Verwandten zweiten oder dritten Grades nämlich nicht, sondern bleiben bestehen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema aus dem Erbrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
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