Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. An einem Erbvertrag müssen mindestens 2 Vertragspartner beteiligt sein. Der Erbvertrag muss beim Notar beurkundet werden.
Einen Erbvertrag können auch nicht mit einander Verheiratete Partner schließen. Das unterscheidet den Erbvertrag von dem gemeinschaftlichen Testament, welches nur von Ehegatten errichtet werden kann.

Ein Erbvertrag kann nur mit Zustimmung des Vertragspartners abgeändert werden und nach dem Tod eines Beteiligten gar nicht mehr.

Es besteht aber die Möglichkeit, wie bei Testamenten, den Erbvertrag anzufechten. Dies muss allerdings binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.