Pflichtteilsentziehung bzw. Enterbung

Gemäß § 2333 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling, den Eltern, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Pflichtteil entziehen. Es muss aber ein Entziehungsgrund gem. § 2333 BGB vorliegen. Es ist daher nur in Ausnahmefällen möglich, einem Abkömmling, Ehegatten oder Lebenspartner nicht nur zu enterben, sondern ihm auch die grundsätzlich gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu gewähren.

Entziehungsgründe liegen zum Beispiel vor, wenn der Abkömmling Ehegatten etc. gegenüber dem Erblasser nach dem Leben trachten oder sich eines Verbrechens oder vorsätzlich schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig macht.
Weitere Entziehungsgründe sind abschließend im § 2333 BGB aufgezählt.