Familienrecht ist der Oberbegriff für alle rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Familie verbunden sind. Dazu gehören unter anderem die Bereiche: Scheidung und Trennung Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Sorgerecht Umgangsrecht Vaterschaft
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Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg (Channeltower)informiert über einen Artikel zum Erbrecht, der im Hamburger Abendblatt (14.02.15) veröffentlicht wurde. Der Artikel behandelt zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.14 (AZ: 1 BvL 21/12). In dieser Entscheidung hat das Verfassungsgericht die pauschale Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Betrieben, in denen mehr 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, für
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Als rechtlicher Vater eines Kindes gilt, der Mann der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Sind die Eltern nicht mit einander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft anerkennen. Die Vaterschaft kann binnen 2 Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen
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Leben die Eltern minderjähriger Kinder getrennt voneinander, hat der jeweils andere ein Umgangsrecht. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, wie die elterliche Sorge geregelt ist. Wenn ein Elternteil den Umgang verweigert kann das zuständige Jugenamt helfen oder ein Antrag zur Durchsetzung des Umgangsrechts beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.
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Das Sorgerecht umfasst die rechtliche Vertretung minderjähriger Kinder. Wenn ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wird, haben beide Elternteile grundsätzlich die elterliche Sorge. Dabei bleibt es auch nach der Scheidung, sofern nicht ein Elternteil etwas anderes beantragt. Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Unter die elterliche Sorge fällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das
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Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war hat einen eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater. Dieser besteht aber grundsätzlich frühestens 4 Monate vor der Geburt und 3 Jahre nach der Geburt. Aus Gründen der Billigkeit kann der Zeitraum länger als 3 Jahre betragen, was aber nur im Ausnahmefall gilt. Der Anspruch
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Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist streng vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe besteht erst ab rechtskräftiger Scheidung. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist er an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft und kann zeitlich befristet werden. Dieser Anspruch kann im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Von Amts wegen wird dies nicht durchgeführt.
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Während der Trennung d.h. bis die Ehe geschieden ist, hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, sofern keine besonderen Ausschluss Tatbestände nach dem Gesetz vorliegen. Trennungsunterhalt bemisst sich nach den bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten. Derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt beanspruchen möchte, muss diesen ausdrücklich geltend machen.
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Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, besteht für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach der Ehescheidung ein Ausgleich des jeweiligen während der Ehe erwirtschafteten Vermögens stattfindet. Der Zugewinnausgleich muss ausdrücklich geltend gemacht werden und wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch von Amts wegen durchgeführt. Jeder Ehegatte hat gegenüber dem anderen
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Versorgungsausgleich bedeutet, dass alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei privaten Rententrägern zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden.
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