Unterhalt – Trennungsunterhalt

Während der Trennung d.h. bis die Ehe geschieden ist, hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, sofern keine besonderen Ausschluss Tatbestände nach dem Gesetz vorliegen. Trennungsunterhalt bemisst sich nach den bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten.

Derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt beanspruchen möchte, muss diesen ausdrücklich geltend machen.