Zugewinn

Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, besteht für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach der Ehescheidung ein Ausgleich des jeweiligen während der Ehe erwirtschafteten Vermögens stattfindet.

Der Zugewinnausgleich muss ausdrücklich geltend gemacht werden und wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch von Amts wegen durchgeführt. Jeder Ehegatte hat gegenüber dem anderen ein Auskunftsrecht über das Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Hochzeit) und Endvermögen (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) . Dieser Auskunftsanspruch kann beim Familiengericht durchgesetzt werden.

Haben die Ehegatten für die Ehe in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet kein Vermögensausgleich statt.