ZEIT online / Arbeitsrecht: Darf ein Mitarbeiter aufgrund seines Glaubens gewisse Aufgaben einfach ablehnen?

Die Zeit Online beschäftigt sich in einem Artikel vom 21.06.2017 mit der interessanten Frage aus dem Arbeitsrecht:

Darf ein Mitarbeiter aufgrund seines Glaubens gewisse Arbeitsaufgaben einfach ablehnen“ 

Diesbezüglich gibt es eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim zum Aktenzeichen 3 Ca 282/16 nach der ein Mitarbeiter nicht ohne Weiteres eine Arbeitsaufgabe ablehnen kann, auch wenn diese ihn in religiöse Konflikte bringen würden.

Der zitierten Entscheidung liegt folgender Fall aus dem Arbeitsrecht zugrunde:

Der Pflegedienst hatte eine Muslima als Pflegerin eingestellt. Diese hatte sich aus religiösen Gründen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geweigert, männliche Patienten zu pflegen.
Der Arbeitgeber sprach gegenüber dieser Mitarbeiterin noch während der Probezeit die Kündigung aus. Dies wurde damit begründet, weil die Bedingungen der Arbeitnehmerin mit den Arbeitsaufgaben in Betrieb nicht vereinbar waren. Die Mitarbeiterin reichte beim zuständigen Arbeitsgericht Mannheim Kündigungsschutzklage ein, da sie sich durch die Kündigung des Arbeitgebers diskriminiert gefühlt hat.

Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage ab und sah keine Diskriminierung in der Kündigung des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht Mannheim war der Auffassung, dass der Betrieb nicht eine Tätigkeit zuweisen müsse, die „speziell“ auf ihre Religion zugeschnitten ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zum Aktenzeichen 2 AZR 636/09 entschieden, dass sich ein Mitarbeiter durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Erfüllung der im Vertrag benannten Arbeitsaufgaben oder Arbeitstätigkeiten entschieden habe. Wenn sich Arbeitnehmer hinterher dagegen weigern würden, so kann ihnen gekündigt werden.

Anders würde der Fall jedoch liegen, wenn Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern auch andere Aufgaben im Betrieb zuweisen könnten. Hier ist eine Kündigung nicht ohne Weiteres möglich.

Die Rechtsanwälte Witten -Mareike Paetow und Gabriele Witten- aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist  3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
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