Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren. Dies muss zwingend durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung geschehen. Den vollen Kündigungsschutz haben aber nur Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mindestens 10 Beschäftigen arbeiten. In diesem Fall kann man sich gegen die Kündigung als solche -mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung- wehren. Auf eine Abfindung hat man unmittelbar keinen Anspruch. In den meisten Verfahren werden jedoch Vergleiche geschlossen, nach denen für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen vereinbart werden. Das bedarf allerdings der Mitwirkung des Arbeitgebers.
Sind Kündigungsfristen falsch berechnet oder handelt es sich um eine fristlose Kündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung können auch Arbeitgeber, die in sogenannten Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten arbeiten durch Einreichen einer Klage beim Arbeitsgericht wehren. Eine Klage ist auch dann möglich, wenn bei einer Kündigung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben § 242 BGB verstoßen wird. Die 3-Wochenfrist ist immer einzuhalten.