Kündigung

Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer gekündigt werden. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber ist zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war und Kündigungsgründe vorliegen. Bei Betrieben mit als mehr 10 Mitarbeitern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüft werden kann. Zwingende Voraussetzung ist, dass binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht wird.

Entgegen der allgemeinen Meinung kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch während einer bestehenden Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Die Kündigung darf allerdings nicht ohne weiteres mit der Krankheit begründet werden.