Aus dem Arbeitsrecht: Online-Magazin WAZ: Mitarbeiter wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten

Das Online-Magazin WAZ hat sich mit der interessanten Frage aus dem Arbeitsrecht beschäftigt, wie damit umzugehen ist, wenn einem Mitarbeiter ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten wird.

In dem Artikel erklärt der Rechtsanwalt Heiko Peter Krenz die Frage eines Lesers, ob er bei einem Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung Probleme mit der Arbeitsagentur bekommen würde.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verbunden mit einer Abfindung, kann es auf jeden Fall zu einer Sperre durch das Arbeitsamt kommen. Man muss mit einer Sperrzeit von ca. 12 Wochen rechnen und erhält während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzen kann.

Die Krankenversicherung besteht lediglich für die Dauer von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Sperrung durch das Arbeitsamt fort.

Nach Ablauf eines Monats muss die Krankenkasse selbst bezahlt werden.

Wenn daher nicht gleich ein Anschlussjob gefunden wird, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen gerechnet werden.

Ein Aufhebungsvertrag birgt daher immer Risiken, wenn es keinen wichtigen Grund gibt.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedoch sehr schwierig zu begründen. Es reicht nicht aus, wenn in der Kündigung nur mit aufgenommen worden ist, dass diese betriebsbedingt erfolgt ist.

Außerdem darf bei einem Aufhebungsvertrag die Abfindungssumme maximal die Hälfte des Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr betragen.

Wenn die Abfindung höher ist, muss überlegt werden, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorteilhafter ist.

Am sichersten ist es, wenn der Arbeitgeber kündigt und dagegen Kündigungsschutzklage eingereicht wird.

Es kann dann über die Abfindungszahlung ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden. In diesen Fällen wird keine Sperrzeit vom Arbeitsamt verhängt und die Abfindungshöhe ist unerheblich.

Es wird daher auf jeden Fall empfohlen, wenn sichergegangen werden soll, dass man einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht nach der Kündigung des Arbeitgebers schließt.

Sollte dennoch ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen, so sollte dieser auf jeden Fall rechtlich überprüft werden.

Die Rechtsanwälte Witten – Mareike Paetow und Gabriele Witten – aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist  3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
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