Familienrecht: Kann ein*e Umgangsberechtigte*r von der Teilnahme an der Einschulungsfeier ausgeschlossen werden?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Kann ein*e Umgangsberechtigte*r von der Teilnahme an der Einschulungsfeier ausgeschlossen werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zum Aktenzeichen 2 UFH 2/21 zu befassen.

In dem Fall ging es um einen im Eilverfahren gestellten Antrag des Kindesvaters, dass dieser an der vier Tage später stattfindenden Einschulung des Kindes teilnehmen wollte.

Die Kindeseltern sind zwar verheiratet, aber getrennt lebend. Im Zuge der Trennung wurden zahlreiche Verfahren gerichtlich anhängig gemacht. Von den getroffenen Entscheidungen ist derzeit keine rechtskräftig, da alle Verfahren derzeit als Beschwerdeverfahren anhängig sind.

Bisher wurden dem Kindesvater zwei Stunden begleiteter Umgang pro Woche zugesprochen. Gemäß § 1684 I BGB hat ein Umgangsberechtigter zwar grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an besonderen Ereignissen des Kindes. Ein solches Ereignis stellt auch eine Einschulung dar. Allerdings kann das Gericht gem. § 1684 III, II BGB den genauen Umfang des Umgangs regeln und auch einschränken.

Vorliegend sind die Eltern stark zerstritten, und es kommt bei einem Aufeinandertreffen zu sofortigen unkontrollierten verbalen Auseinandersetzungen. Außerdem hatte der Kindesvater der Kindesmutter in einem anderen Verfahren vorgeworfen, dass Kind sexuell zu missbrauchen. Als der Kindesvater den Wunsch äußerte, an der Einschulung teilzunehmen, kündigte die Kindesmutter an, dass sie die Polizei rufen werde, wenn der Kindesvater bei der Einschulung erscheine. Eine normale Kommunikation ist offensichtlich nicht möglich.

Für das Kind hat die Einschulung jedoch eine sehr hohe Bedeutung, so das Gericht. Sollten die Eltern aufeinandertreffen, und es käme zu einer Eskalation, könnte dies erhebliche negative psychische Folgen für das Kind haben. Auch da nicht nur das Kind und die Eltern selbst anwesend sein werden, sondern auch Lehrer, andere Schüler und Eltern. Aus diesen Gründen lehnte das OLG den Antrag im Ergebnis ab.

Wenn Sie noch mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht (wie u.a. Kindschaftsrecht, Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Sorgerecht) wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.