Familienrecht: Müssen die Großeltern den Kindesunterhalt bezahlen, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht?

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg- Harburg informiert:

„Müssen die Großeltern den Kindesunterhalt bezahlen, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht?“

Ein Fall, in dem es um genau diese Fragestellung ging, ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der für die gemeinsame Tochter an seine Ex-Frau Unterhalt i.H.v. 100,00 Euro im Monat zahlte. Außerdem hatte er noch einen weiteren Sohn, für den er auch Unterhalt zahlte.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte den Mann auf, für Juni 2016 bis Dezember 2017 zusätzlich 760,00 Euro zu zahlen. Dieser weigerte sich jedoch und trug vor, dass seine Eltern, also die Großeltern der Tochter, ein höheres Einkommen hätten, und den Unterhalt zahlen könnten.

Tatsächlich hatte der Großvater ca. 3.500,00 Euro netto zur Verfügung, und die Großmutter ca. 2.200,00 Euro, der Mann selbst jedoch nur 1.400,00 Euro.

Bei der Berechnung des Unterhalts bleibt den Unterhaltspflichtigen immer noch ein Selbstbehalt, von welchem der Unterhalt nicht bezahlt werden muss, sondern dem Unterhaltspflichtigen für seine eigene Lebensführung verbleibt. Wenn die unterhaltsberechtigten Kinder minderjährig sind, bleibt ein geringerer, notwendiger Selbstbehalt, es sei denn, dass ein anderer unterhaltspflichtigter Verwandter vorhanden ist.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Großeltern in dem vorliegenden Fall die „anderen unterhaltspflichtigen Verwandten“ sind. Da der Großvater leistungsfähig war, musste der Mann selbst nicht nachzahlen. Allerdings wurde auch klargestellt, dass die Ersatzhaftung der Großeltern eine Ausnahme darstellt. Außerdem habe der Staat keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Dies habe er nur bei den Eltern.

Für weitere Fragen oder mehr Informationen aus dem Familienrecht (u.a. Scheidungsrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, etc.), steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung des BGH können hier nachgelesen werden.