Familienrecht: Elternteil darf nicht allein über Türkeireise mit Kind im Sommer 2016 entscheiden

Zu einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg:

„Elternteil darf nicht allein über Türkeireise mit Kind im Sommer 2016 entscheiden“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 21.07.16 zum Aktenzeichen: 5 UF 206/16 entschieden, dass ein Elternteil nicht allein darüber entscheiden kann, ob eine Urlaubsreise in die Türkei auf Grund der politischen Lage und Terrorgefahr gemeinsam mit dem Kind stattfinden kann.

In diesem Fall auf Antrag einer Mutter, die nach der Scheidung der Eltern das Sorgerecht gemeinsam mit dem Kindesvater für den 8-jährigen Sohn ausgeübt hat, nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber erteilt, ob sie mit dem Kind in die Türkei fahren konnte.

Die Mutter hatte mit dem 8-jährigen Sohn für den Sommer 2016 einen Strandurlaub in der Türkei geplant.

Der Kindesvater hatte auf Grund der politischen Lage und Terrorgefahr seine Zustimmung zu dieser Reise verweigert.

Die Kindesmutter hatte darauf hin beim zuständigen Amtsgericht Offenbach beantragt, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis für diese Reise zu übertragen.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Kindesmutter stattgegeben.

Im Wege der einstweiligen Anordnung übertrug es der Kindesmutter die Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise in die Türkei.

Das Gericht urteilte, dass die Terrorgefahr nicht so schwer wiegen würde.

Viel schlimmer würde es für das Kind sein, wenn die Urlaubsreise nicht stattfinden würde.

Der Kindesvater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hob  die Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach auf und entschied, dass die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Reise durch die Kindesmutter nicht durch § 1628 BGB gerechtfertigt sei.

Es würde auch nicht darauf ankommen, ob das Kind sich auf den Urlaub freuen würde.

Vielmehr sei es für das Kind nicht so schlimm, wenn es den Urlaub antreten könne, als die möglichen Folgen der Terrorgefahr sowie die politische Lage -Putschversuch und Massenverhaftung-.

Bei dieser politischen Lage bestehe die konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen könne, was auch die Urlaubsregion betreffen könne.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte allerdings klar, dass die Entscheidung  einzelfallbezogen sei und keine allgemeine Reisewarnung für die Urlaubsreisen in die Türkei darstellen könne.

Wenn beide Eltern über einen Urlaub in der Türkei einig seien, so spreche hiergegen nichts.

Im vorliegenden Fall war jedoch ein sorgeberechtigter Elternteil nicht einverstanden, so dass die Gefahrenlage in dem Urlaubsland mit den Vor- und Nachteilen für das Kindeswohl abzuwägen gewesen seien.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und Vielem mehr.

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