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05 Okt

Arbeitsrecht: Urlaubsansprüche bei Jobwechsel

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht: 

Ein Rechtsexperte der ZEIT hat in einem Artikel vom 06.09.2017 eine Leserfrage mit der folgenden Frage beantwortet:

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz wechselt und seinen Urlaub nicht mehr beim alten Arbeitgeber nehmen kann? Wie kann der Urlaub hier abgegolten werden?

Der Rechtsexperte und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt beantwortet die Frage wie folgt:

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Sollte der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechseln und den Resturlaub nicht mehr nehmen können, so sei der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch abzugelten. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch in Geld ausgezahlt werden müsse. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes dürfe auf den Urlaubsanspruch auch nicht verzichtet werden.

Die Höhe des Urlaubsanspruchs richte sich danach, wann der Arbeitsplatzwechsel vorgenommen werden würde. Sofern der Wechsel vor dem 01. Juli erfolgen würde, stehe dem Arbeitgeber ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem der Arbeitnehmer im laufenden Jahr in der Firma beschäftigt gewesen war. Der restliche Urlaubsanspruch für das Jahr ab dem 01. Juli könne dann bei dem neue Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Wenn der Arbeitsplatzwechsel in der zweiten Hälfte des Jahres erfolge, dann müsse der alte Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch gewähren. Der alte Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch abgelte oder der volle Jahresurlaub schon genommen sei, dann habe der Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitsverhältnis keinen Urlaubsanspruch in dem Jahr. Anteilige offene Urlaubsansprüche müssen in diesem Verhältnis vom neuen Arbeitgeber gewährt werden.

Auch wichtig:

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.

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