Familienrecht: Beauftragung eines Rechtsanwaltes trotz beigeordneten Verfahrensbeistandes in einem Kindschaftsverfahren?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
„Kann für ein Kind in einem Kindschaftsverfahren, in dem es bereits einen Verfahrensbeistand beigeordnet bekommen hat, noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden?“
Mit dieser Frage hatte sich vorangegangen bereits das Amtsgericht Landau sowie das Oberlandesgericht München, und schlussendlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.
Im vorliegenden Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar, das vor Gericht über das Sorgerecht und das Umgangsrecht stritt.
Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, für die bereits vom Gericht ein Verfahrensbeistand bestellt wurde.
Ein t wird in gerichtlichen Verfahren einem Kind, oder bei Geschwistern auch mehreren Kindern, beigeordnet. Er wahrt die Rechte und Interessen des Kindes und trifft Entscheidungen, die dem Wohl der Kinder entsprechen. Dies ist sehr wichtig, da Eltern in gerichtlichen Verfahren häufig ihre eigenen Interessen vertreten, und meinen zu wissen was das Beste für das Kind sei, obwohl dies häufig etwas ganz anders ist. Auch wenn sie dies meist nicht böse meinen. Der Verfahrensbeistand ist jedoch neutral eingestellt.
Die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes reichte dem Kindesvater offensichtlich nicht, denn dieser wollte zusätzlich noch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kindesmutter lehnte dies jedoch ab.
Aufgrund der Ablehnung des Rechtsanwalts der Kindesmutter, beantragte der Kindesvater bei Gericht, dass ihm die Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts übertragen werden sollte.
Das Amtsgericht Landau, sowie das Oberlandesgericht München wiesen den Antrag des Kindesvaters zurück. Daraufhin legte er Beschwerde ein, und der Fall landete vor dem BGH.
Doch auch der BGH entschied gegen den Antrag des Kindesvaters, und wies seine Beschwerde zurück.
Der BGH merkte an, dass ein Rechtsanwalt, der nur von einem Elternteil beauftragt wird, evtl. auch die Interessen des einen Elternteils vertreten würde, und der Elternteil entsprechend weisungsbefugt wäre. Dies würde, wie bereits oben beschrieben, jedoch nicht immer den Interessen des Kindes entsprechen.
Machen Sie gern einen Termin mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg, falls Sie noch Fragen oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht haben.
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