Arbeitsrecht: Hat ein Zeitungszusteller Anspruch auf Vergütung an Feiertagen?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem  Arbeitsrecht:

„Hat ein Zeitungszusteller Anspruch auf Vergütung an Feiertagen?“

Mit dieser Frage mussten sich das Arbeitsgericht, das Sächsische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 Sa 269/17) und letztlich auch das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 352/18) befassen.

Im Arbeitsvertrag des Klägers war einerseits vorgesehen, dass seine Arbeitszeit täglich von Montag bis Samstag sei, andererseits aber nur solche Tage als Arbeitszeit gelten würden, an denen auch Zeitungen erschienen.

Dies bedeutet für den Kläger, dass er keine Vergütung erhält, wenn ein Feiertage auf einen Tag während seiner Arbeitszeit von Montag bis Samstag fällt. Dies kommt bekanntlich jedoch häufiger vor.

Laut Bundesarbeitsgericht verstoße dies gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.

Konkret ging es dem Kläger im vorliegenden Fall um fünf Tage im April (Osterfeiertage und Pfingstfeiertage), an denen er aufgrund der Feiertage keine Vergütung erhalten hatte. Die nicht gezahlte Vergütung bezifferte er auf 241,14 Euro.

Der Arbeitnehmer begründete seine Klage damit, dass er an den Tagen allein wegen der Feiertage nicht arbeiten konnte. Deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Entgeltzahlung gegeben.

Dies sah auch das Bundesarbeitsgericht so. Eine Vereinbarung die allein darauf zielen würde, die Feiertage aus der Vergütungspflicht herauszunehmen, sei unwirksam.

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung auch für die Tage, an denen seine Arbeit ausgefallen sei.

 

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Arbeitsrecht (z.B. Kündigung, Kündigungsschutzklage)  steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.