Arbeitsrecht: Kann der Vorgesetzte den Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichten?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

„Kann der Vorgesetzte den Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichten?“

Auf Focus.de ist am 24.11.2019 ein Beitrag zum Thema Firmenweihnachtsfeiern erschienen, der gerade in dieser Jahreszeit sehr interessant für einige Arbeitnehmer sein dürfte.

In dem Artikel aus dem Arbeitsrecht geht es vordergründig um die Frage, ob der Vorgesetzte die Mitarbeiter dazu verpflichten kann, an einer Weihnachtsfeier (oder anderen Firmenfeiern) teilzunehmen.

Hierzu wurde der Arbeitsrechtler Jürgen Markowski aus Nürnberg befragt, der dies mit einem Klaren „Nein“ beantwortet.

Der Vorgesetzte habe dem Arbeitnehmer gegenüber zwar ein Weisungsrecht, dies umfasse aber nicht auch die Befugnis, den Mitarbeiter zur Teilnahme an Firmenfeiern zu verpflichten.

Der Arbeitgeber könne Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (sofern nicht durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt). Da Firmenfeiern aber meist außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch nicht weisungsgebunden.

Anders ist dies, wenn die Firmenfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Auch dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme verpflichten. Allerdings müsste der Arbeitnehmer dann arbeiten, wenn alle anderen feiern.

Sofern das Weiterarbeiten nicht möglich ist, weil man z.B. auf die Arbeit der Kollegen angewiesen ist, darf man trotzdem nicht automatisch nach Hause gehen. Die Zeit müsse dann abgesessen werden, so Markowski.

Außerdem berichtet Focus.de noch darüber, ob freigestellte Mitarbeiter zu Firmenfeiern gehen dürfen. Einen solchen Fall musste bereits das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16) im Jahr 2017 entscheiden. Dies führte aus, dass auch freigestellte Mitarbeiter aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an Firmenfeiern teilnehmen dürften.

Anders sei dies lediglich dann, wenn der Arbeitgeber sachliche Gründe vorbringen könne, weshalb der Mitarbeiter nicht zur Firmenfeier kommen dürfe. Dies sei laut DFK (Verband für Fach- und Führungskräfte) z.B. dann der Fall, wenn „die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu Störungen der Veranstaltung“ führen könne.

Schlussendlich gibt Focus.de allen Arbeitnehmern für die zukünftigen Weihnachtsfeiern noch einen Tip mit auf den Weg: Grobes Fehlverhalten (z.B. aufgrund von zu viel Alkohol) kann, auch wenn es während der Firmenfeier passiert, zu einer Abmahnung oder sofortigen verhaltensbedingten Kündigung führen.

Für weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema aus dem Arbeitsrecht (z.B. Kündigung, Kündigungsschutzklage) nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.