Ehe als Zugewinngemeinschaft: Jeder behält sein Vermögen
Die deutsche Handwerkszeitung berichtet in einem Artikel vom 06.07.2018 über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe.
Grundsätzlich ist es so, dass die Eheleute ohne andere vertragliche Vereinbarung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt und das Vermögen auch während der Ehe nicht vermischt wird. Lediglich der Vermögenszuwachs der jeweiligen Ehegatten ist im Fall einer Scheidung auszugleichen. Diesen Vermögenszuwachs nennt man auch den erzielten Zugewinn.
Die Vorstellung, dass den Ehegatten während der Ehe alles gemeinsam gehört, ist daher nicht richtig. Grundsätzlich behält jeder Ehegatte das Vermögen, dass er in die Ehe mit hinein bringt, und währenddessen erwirtschaftet. Für die Bemessung des Zugewinnausgleichs ist dann zu berücksichtigen, was jeder Ehegatte am Anfang der Ehe hatte (Anfangsvermögen) und zum Schluss bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Endvermögen). Wenn z.B. jeder Ehegatte zum Anfang der Ehe ein Vermögen von 0,00 Euro hatte, und zum Schluss hat der eine Ehegatte erneut 0,00 Euro und der andere 100.000,00 Euro, dann muss der vermögende Ehegatte 50.000,00 Euro abgeben.
Erbschaften und Schenkungen an den jeweiligen Ehegatten gehören jedoch grundsätzlich nicht zum Zugewinn. Diese Beträge erhöhen das Anfangsvermögen. Wenn diese geschenkten oder vererbten Werte allerdings während der Ehezeit im Wert steigen, so ist dieser Wertausgleich beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Vertraglich können verschiedene Regelungen zur Zugewinngemeinschaft getroffen werden. Insbesondere bei Betriebsübergaben in der Familie möchten die Eltern der Ehegatten, dass der Zugewinn im Falle einer Trennung, bzw. Scheidung der Parteien geregelt wird. Hier soll das Betriebsvermögen, bzw. der Betrieb aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Dies ist bei vertraglicher Vereinbarung auch möglich. Hier sollte man auf jeden Fall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
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