Fristlose Kündigung bei Spontanurlaub
Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:
„Fristlose Kündigung bei Spontanurlaub“
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall aus dem Arbeitsrecht zu entscheiden, und zwar zum Az.: 8 Sa 87/18 :
Eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Unternehmensberatung hatte sich grundsätzlich verpflichtet, bis 10.00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.
An dem hier in Rede stehenden Tag kam sie allerdings unentschuldigt nicht zur Arbeit.
Vielmehr erhielt der Chef um 12.04 Uhr eine E-Mail unter dem Betreff „Spontanurlaub“.
Die Mitarbeiterin teilte mit, dass sie von ihrem Vater zu einem spontanen Urlaub überrascht worden sei, und zwar nach Mallorca.
Grund sei, dass sie ihr berufsbegleitendes Studium erfolgreich bestanden hatte.
Sie habe in der Eile und Freude nicht mehr die Zeit gehabt, ihre Abwesenheit im Personalsystem der Firma vorzumerken.
Sie entschuldigte sich dann auch für die Spontanität. Dies half ihr allerdings nicht und die Firma kündigte ihr fristlos.
Die Mitarbeiterin hat dann gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht.
In I. Instanz hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen ist.
Noch am gleichen Tag der Mitteilung hatte die Firma der Mitarbeiterin mitgeteilt, dass ihre Arbeitskraft aus dringenden betrieblichen Gründen gebraucht sei und sie zurückkommen möge.
Die Mitarbeiterin schrieb per Mail zurück, dass ihr das nicht möglich sei, da sie sich bereits auf Mallorca befinde.
Durch diese Aussage hat die Mitarbeiterin gemäß Einschätzung der Richter ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen werde.
Die Richter stellten weiter fest, dass sie damit die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt hat.
Das Gericht entschied daher, dass dieses Verhalten für eine fristlose Kündigung ausreichend ist.
In II. Instanz haben sich die Parteien dann allerdings auf eine fristgerechte Kündigung geeinigt. Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von
€ 4.000,– erhalten.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.