Die Internetplattform Smartlaw hat am 14.07.2017 über die Folgen für ein Unternehmen bei einer Scheidung berichtet.

Familienrecht: „Die Folgen für ein Unternehmen bei einer Scheidung“

Die Internetplattform Smartlaw  hat am 14.07.2017 über die Folgen für ein Unternehmen bei einer Scheidung berichtet.

Durch den sogenannten Zugewinnausgleich kann das Unternehmen eines Ehegatten bei einer Scheidung ggfls. gefährdet d.h. finanziell belastet werden.

Grundsätzlich leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält zwar während der Ehe sein eigenes Vermögen. Bei Scheidung erfolgt durch den Zugewinnausgleich allerdings ein Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte.

Der Wert eines Unternehmens kann sich während der Ehe steigern, so dass sich dadurch das Vermögen mehrt. Wenn der Ehegatte hier durch einen Ausgleichsanspruch den anderen Ehegatten auszahlen muss, so kann dies die Existenz des Unternehmens gefährden, wenn keine vorhandenen liquiden Mittel gegeben sind.

Ein solchen Szenario kann verhindert werden, in dem die Ehegatten vor der Heirat oder auch noch während der Ehe einen notariellen Ehevertrag dahingehend abschließen, dass sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und Gütertrennung vereinbaren. Dann findet bei der Scheidung kein finanzieller Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte statt. Auch an einer Wertsteigerung von z.B. Unternehmen oder Immobilien ist der andere Ehegatte dann nicht beteiligt.

Es können auch individuelle so genannte modifizierte Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich gem. Notarvertrag geschlossen werden.

So kann z.B. vereinbart werden, dass ein Unternehmen im Zugewinnausgleich überhaupt nicht berücksichtigt wird oder nur nach dem Buchwert erfasst wird.

Außerdem kann z.B. vereinbart werden, dass Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden oder ein Höchstbetrag für den Zugewinnausgleich festgelegt wird.

Des weiteren sind diverse Möglichkeiten gegeben. Eine gängige Regelung ist außerdem, den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung vollständig auszuschließen und nur durchzuführen, wenn die Ehe durch Tod eines Ehepartners aufgelöst wird. In diesem Fall erhöht sich nämlich der durch den Zugewinnausgleich der Erbteil des überlebenden Ehegatten gegenüber der anderen Erben z.B. den Kindern um 1/4.

Es empfiehlt sich daher vor Eheschließung, wenn erhebliche Vermögenswerte wie z.B. ein Unternehmen vorliegen, einen Ehevertrag in Erwägung zu  ziehen und diesbezüglich unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einen Ehevertrag kann man übrigens auch noch nach Eheschließung abschließen, wenn man sich einig ist.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und vielem mehr.