Aus dem Arbeitsrecht berichtet Spiegel-Online: Kündigung wegen einer Schokolade?

Der Spiegel-Online hat am 27.07.17 von einem interessanten  Fall berichtet, der vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg verhandelt worden ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die  Schule in Baden Würthemberg hatte einer Erzieherin nach 32-jähriger Tätigkeit in dieser Schule gekündigt, weil sie eine Tafel Schokolade einer Kollegin in einem Wert von
€ 2.50 aufgegessen haben sollte.

Außerdem wurde ihr vorgeworfen, dass sie die in der Schule befindliche Waschmaschine auch privat genutzt haben sollte.

Darüber hinaus wurde ihr angelastet, dass sie einen Jutebeutel einer Kollegin an Weihnachten an eine Schülerin verschenkt haben sollte, weil sie davon ausging, dass es sich um ein Wichtelgeschenk gehandelt haben sollte.

Der Jutebeutel hatte lediglich einen Wert von € 10,–.

Wegen dieser angeblichen Verfehlungen hat die heilpädagogische Schule der Heilerziehungspflegerin, die Wohngruppen, in denen Kinder mit Behinderung und ohne gelebt haben, betreut hat, gekündigt.

Die Kündigung traf die Arbeitnehmerin nur 1 1/2 Jahre vor ihrer Rente.

Die Arbeitnehmerin hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht.

Bei der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg hat der zuständige Richter den Parteien dringend angeraten, einen Vergleich zur Erledigung des Verfahrens zu schließen.

Er war zwar der Auffassung, dass das Aufessen der Schokolade wohl einen Eigentumsmissbrauch darstellen würde.

Die behaupteten Vorwürfe mit der Waschmaschine und dem Jutebeutel seien jedoch schwierig aufzuklären.

Der Richter hat daher dringend angeraten, die Kündigung in eine Abmahnung umzuwandeln.

Die Schule hat diesem Vergleich zugestimmt, da man der Frau auch nicht schaden wollte.

Der Schule ging es nicht nach eigenen Angaben nicht um die Tafel Schokolade an sich, sondern um die Vorbildfunktion der Erzieherin gegenüber den teilweise behinderten Kindern.

Die Arbeitnehmerin teilte nach dem Vergleich mit, dass sie „erhobenen Hauptes“ an die Schule zurückkehren würde. Sie sei jedoch trotzdem noch sehr enttäuscht durch die ausgesprochene Kündigung.

Auch wichtig:

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.