Aus dem Familienrecht: Kein Trennungsunterhalt bei dauerhaftem neuen Partner
Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:
„Kein Trennungsunterhalt bei dauerhaftem neuen Partner“
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 16.11.2016 Aktenzeichen 4 UF 78/16 folgendes entschieden:
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Ehepaar hatte sich getrennt und die Ehefrau war sofort nach der Trennung zu ihrem Lebenspartner gezogen. Mit diesem war sie bereits seit einem Jahr zusammen und sie waren auch schon als Paar zusammen aufgetreten. Außerdem haben sie zusammen Urlaube unternommen und sind zusammen zu Familienfesten gegangen. Auch der Sohn der getrennt lebenden Parteien hatte den neuen Lebensgefährten der Ehefrau bereits als Papa bezeichnet.
Der verlassene Ehemann hat gerichtlich eingewendet, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, da seine Frau zu ihren neuen Partner gezogen war. Er berief sich weiter darauf, dass bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne und der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 Nr. 2 entfallen würde.
Es ist grundsätzlich nach der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als verfestigt bezeichnet werden kann. Das OLG Oldenburg hat jedoch entschieden, dass dies auch zu einem früheren Zeitpunkt der Fall sein kann. Vorliegend waren noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zum Einen war die Ehefrau sofort nach der Trennung von ihrem Mann bei ihrem neuen Partner eingezogen. Zum Anderen hatte sie bereits weit aus früher eine Beziehung zu diesem Mann und war mit ihm nach Außen als Paar aufgetreten.
In diesem Fall könne bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Dem Ehemann wurde in der vorliegenden Entscheidung Recht gegeben.
Es ist jedoch ein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand, wenn die Zahlung von Trennungsunterhalt aufgrund grober Unbilligkeit entfällt. Grundsätzlich steht nach der Trennung einem bedürftigen Ehepartner, sofern er ein geringeres Einkommen hat, Trennungsunterhalt zu.
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