Darf bereits bewillige Verfahrenskostenhilfe aufgrund fehlender Mitwirkung am Verfahren wieder aufgehoben werden?

Familienrecht: Darf bereits bewillige Verfahrenskostenhilfe aufgrund fehlender Mitwirkung am Verfahren wieder aufgehoben werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Beschluss vom 19.11.2020 zum Aktenzeichen 11 WF 259/20 zu beschäftigen.

Zuvor war der Fall beim Amtsgericht Varel anhängig. Das Amtsgericht bewilligte dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe und entschied bezüglich des Verfahrens, dass dieser sich bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit begutachten lassen sollte.

Der Kindesvater verweigerte die Begutachtung jedoch. Daraufhin hob das Amtsgericht die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe wieder auf.

Laut dem Kindesvater war dies jedoch unzulässig. Außerdem stellte er einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter. Als das Amtsgericht den Befangenheitsantrag abwies, legte der Kindesvater Beschwerde beim OLG Oldenburg ein.

Das OLG gab dem Kindesvater dann im Ergebnis Recht. Mit Hinblick auf das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dürfe niemand dazu gezwungen werden, sich bezüglich der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen.

Dass daraufhin die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe wieder aufgehoben wurde, durfte der Kindesvater außerdem zum Anlass nehmen, um davon auszugehen, dass der Richter sich über grundrechtlich geschützte Positionen hinwegsetze. Dies könne einen Antrag auf Befangenheit begründen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus der Familienrecht (oder u.a. Sorgerecht, Kindesunterhalt, Umgangsrecht) wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.