Kindesunterhalt – minderjährige Kinder

Nach der Trennung der Eltern ist der derjenige, der das Kind betreut unabhängig von seinem Einkommen ausschließlich zum Naturalunterhalt, dh zur Versorgung des Kindes verpflichtet.

Derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgericht in Deutschland angewendet wird. Dies ist eine nach Einkommensstufen und Alter des Kindes angelegte Tabelle. Der Kindesunterhalt kann beim Familiengericht durchgesetzt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Unterhaltspflichtige sich beim zuständigen Jugendamt durch Erstellung einer Jugendsamtsurkunde zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Betreuende Elternteil bzw. das Kind hat einen Anspruch darauf, dass der Anspruch tituliert wird, dh einen Beschluss oder eine Urkunde zu erwirken, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn die Zahlung nicht erfolgt.