Online-Plattform mit Artikel aus dem Familienrecht: Zuweisung der ehelichen Wohnung zur Vermeidung unbilliger Härte
Die Online-Plattform Haufe.de berichtet über eine Entscheidung des OLG Oldenburgs bei dem es um die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur Vermeidung unbilliger Härte für einen der Ehepartner ging.
Wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben, ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ehepartner beantragt ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Ehepartners eine unbillige Härte für diesen nur durch eine Zuweisung der Ehewohnung an ihn allein abgewendet werden kann.
Das sind oft die Fälle, in denen sich die Ehepartner massiv auch vor den gemeinsamen Kindern streiten. Eine Zuweisung der Ehewohnung ist jedoch auch dann möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall war der Ehemann zwar aus der gemeisamen Wohnung zunächst ausgezogen. Er hatte nach Angaben der Ehefrau jedoch massive Drohungen auf den Anrufbeantworter gesprochen und sich gewaltsamen Zugriff zur Wohnung verschafft.
Das Amtsgericht hat die Angaben der Ehefrau für plausibel gehalten, zumal der Ehemann im Termin auf den Einsatz der Polizei hingewiesen hatte. Aufgrund der Gefahr für die Ehefrau wurde dieser die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Ehemann Beschwerde vom OLG eingereicht. Er trug vor, dass ihn die Ehefrau provoziert habe und wahrheitswidrige Angaben dazu gemacht habe, dass er Geld von ihrem Konto abgeholt habe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom OLG Oldenburg bestätigt. Der Ehefrau war es nicht länger zumutbar mit ihrem getrennt lebenden Ehemann weiter in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Eine unbillige Härte gem. § 1361 b war daher zu vermeiden und die Wohnung der Ehefrau zuzuweisen.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und Vielem mehr.