Familienrecht: Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen
Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert zu einem Urteil des OLG Oldenburg aus dem Familienrecht:
„Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen“
Das OLG Oldenburg hat durch Entscheidung vom 30.07.2017 zum AZ: 3 UF 92/17 entschieden, dass falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Unterhaltsanspruches – in diesem Fall Trennungsunterhalt– führen kann.
Grundsätzlich kann ein Ehegatte nach der Trennung gegenüber dem anderen Trennungsunterhalt verlangen. Unterhaltspflichtig ist in diesem Falle natürlich nur, wer über das höhere Einkommen verfügt. Grundsätzlich steht dem bedürftigen Ehegatten der Trennungsunterhalt zu. Im Zweifel muss hierüber das zuständige Familiengericht entscheiden.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt kann allerdings unbillig sein und zum Versagen der Ansprüche führen, wenn der bedürftige Ehegatte in dem Verfahren über sein Einkommen nicht die Wahrheit sagt und insbesondere Einkommen verschweigt. Über so einen Fall hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden. In dieser Entscheidung ging es um vorliegenden Fall:
Die Ehefrau hat den Ehemann in einem Verfahren vor dem Familiengericht Aurich auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In diesem Verfahren verschwieg sie, dass sie aufgrund eines Minijobs eigene Einkünfte hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass durch ihre Angaben nicht klar sei, wovon sie lebe. Daraufhin erklärte die Ehefrau, dass sie durch Leihgaben ihrer Verwandten klarkommen würde und sie dies aber zurückzahlen müsse.
Der Ehemann bestritt diese Angaben und brachte in Erfahrung, dass seine Frau einer Beschäftigung nachging. Hierfür hat er auch Zeugenbeweise angeboten. Die Ehefrau musste ihre Angaben daher richtigstellen.
Daraufhin verneinte das OLG Oldenburg den Unterhaltsanspruch, obwohl der Trennungsunterhalt der Ehefrau eigentlich zugestanden hätte. Man sei vor Gericht allerdings zur Wahrheit verpflichtet. Außerdem sei das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch Treu und Glauben beherrscht. Es wäre daher unbillig, den Ehemann trotz der falschen Angaben zum Unterhalt zu verpflichten. Eine unbillige Härte gegenüber der Ehefrau läge auch nicht vor, da sie durchaus einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne und so für ihren Lebensunterhalt sorgen könne.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und Vielem mehr.
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