Rechtfertigt ein Streit der Eltern über die Schulwahl des Kindes die Entziehung der elterlichen Sorge für beide Elternteile?

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten:

„Rechtfertigt ein Streit der Eltern über die Schulwahl des Kindes die Entziehung der elterlichen Sorge für beide Elternteile?“

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 21.12.2018, Aktenzeichen 15 UF 192/18) zu befassen.

Zuvor beschäftigte der Fall das Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel (Beschluss vom 02.10.2018, Aktenzeichen 40 F 132/18).

Vorliegend konnten sich die Eltern eines Kindes nicht einigen, auf welche Schule das Kind gehen solle.

Das AG Brandenburg an der Havel entzog daraufhin beiden Elternteilen das Recht zur Regelung schulischer Belange und bestellte insoweit einen Ergänzungspfleger.

Daraufhin legten beide Elternteile Beschwerde ein.

Das OLG Brandenburg entschied jedoch zu Gunsten der Eltern.

Die Entscheidung des AG Brandenburg an der Havel sei unverhältnismäßig und somit auch unzulässig gewesen.

Der Streit der Eltern sei allenfalls geeignet, eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls zu begründen, nicht jedoch eine konkrete. Letztere ist jedoch erforderlich, um einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht zu rechtfertigen.

Das OLG Brandenburg führte weiter aus, dass das AG lediglich einem Elternteil das Recht zur Regelung schulischer Belange hätte entziehen können. Auch sei es nicht die Aufgabe des Staates, über eine bestmöglich Förderung der Fähigkeiten eines Kindes zu entscheiden und dabei jedoch gegen den Willen der Eltern zu handeln.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.