Corona: Sorge-und Umgangsrecht

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

„Sorge- und Umgangrecht in der Coronakrise“

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seiner Homepage eine gute Übersicht über die wichtigsten Fragen und Antworten betreffend den Umgang zu Zeiten der Corona-Pandemie zusammengestellt.

Auch wir möchten an dieser Stelle zusammenfassend darüber informieren.

Für viele getrennt lebende Eltern stellt sich zurzeit die Frage, wie sie den Umgang ihres Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil regeln sollen.

Aufgrund von Kontaktverboten und anderen alltäglichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erscheint es schwierig, die richtige Lösung zu finden, um allen gerecht zu werden.

In erster Linie geht es darum, dem Kindeswohl gerecht zu werden und Umgänge somit grundsätzlich weiter stattfinden zu lassen, da Kinder ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil haben.

In manchen Familien musste der Ablauf des Umgangs in der Vergangenheit bereits vor dem Familiengericht geklärt werden, weshalb die dort geschlossenen Umgangsvereinbarungen auch weiterhin wirksam sind. Auch die Corona-Pandemie ändert hieran nichts.

Im schlimmsten Fall kann gegen den Elternteil, der von der Umgangsvereinbarung abweicht, auch ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Dort müsste dann dargelegt werden, dass der Elternteil die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Ein Hinweis auf die momentane Corona-bedingte Lage reicht nicht aus. Hier sind die genauen Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Wenn eine Durchführung der geschlossenen Umgangsvereinbarung nicht möglich ist, kann diese auch vor dem Gericht bezüglich der aktuellen Lage angepasst werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind zwar sehr viele Gerichtstermine abgesagt worden. Gerade vor dem Familiengericht finden jedoch weiterhin wichtige Termine statt.

Wenn ein Kontakt bzw. Umgang stattfindet, muss natürlich trotzdem darauf achten, dass die momentanen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.

Zum jeweils anderen Elternteil muss das Kind jedoch keinen Abstand halten, da sich das Kontaktverbot nicht auf die Kernfamilie bezieht.

Auch wenn beide Elternteile in getrennten Haushalten leben, zählen sie trotzdem beide zur Kernfamilie des Kindes.

Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn das Kind im Haushalt des anderen Elternteils Kontakt zu einer positiv getesteten Person oder einer Person die zur Risikogruppe gehört, haben könnte.

Wenn leider kein Kontakt mit persönlicher Begegnung mit dem anderen Elternteil stattfinden kann, sollte versucht werden, einen Kontakt am Telefon oder per Videoanruf herzustellen. So können der jeweils andere Elternteil und das Kind trotz der aktuell schwierigen Lage in Kontakt bleiben und sich austauschen.

Sollten Sie noch mehr Fragen haben oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten in Hamburg-Harburg auf.