Hat ein im Ausland lebender Postbeamte Anspruch auf Elterngeld?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert:

„Hat ein im Ausland lebender Postbeamte Anspruch auf Elterngeld?“

Mit der genannten Frage hatte sich das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 24.01.2020 – Aktenzeichen L 5 EG 9/18) zu beschäftigen.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Postbeamten, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt worden war. 2014 löste er seine in Deutschland gelegene Wohnung auf, und reiste mit seiner schwangeren Ehefrau (US-Amerikanerin) in die USA. Seitdem lebt er ununterbrochen dort.

Die Töchter des Beamten wurden 2014 und 2016 geboren und er beantragte jeweils beim zuständigen Land (Hessen) Elterngeld. Da er jedoch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wurde sein Antrag abgelehnt.

Das Sozialgericht und auch das Hessische Landessozialgericht verneinten den Anspruch des Postbeamten jedoch, da er u.a. seine Wohnung in Deutschland aufgegeben habe, sein Aufenthalt in den USA von Anfang an für länger als ein Jahr geplant gewesen sei, und sein Arbeitgeber, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet.

Aufgrund der genannten Gründe sei ein Anspruch des Postbeamten auf Elterngeld nicht gegeben. Der Worlaut des § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei insoweit eindeutig. Auch eine im BEEG genannte Ausnahme läge in diesem Fall nicht vor.

Für weitere Fragen  oder  Informationen wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.