Familienrecht: Ehegatte hat als Alleinmieter nach Fortsetzung des Mietvertrages durch den anderen Ehegatten keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg:
Das Kammergericht Berlin hat gemäß Beschluss vom 14.11.17, Az.: 19 UF 39/17, entschieden, dass der Ehegatte als Alleinmieter nach Fortsetzung des Mietvertrages durch den anderen Ehegatten keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution hat.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Ehepaar vereinbarte nach ihrer Trennung, dass das Mietverhältnis über die gemeinsame Ehewohnung, bei der der Ehemann Alleinmieter war, bei der Trennung durch die Ehefrau fortgesetzt werden sollte.
Als Alleinmieter hatte der Ehemann vor Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von € 2.800,– geleistet.
Als die Ehe geschieden worden war, verlangte der Ehemann die Kaution in Höhe von € 2.800,– von der Ehefrau zurück.
Die Ehefrau lehnte die Rückzahlung der Kaution ab, so dass der Ehemann einen Antrag auf Auszahlung beim zuständigen Familiengericht stellte.
Das Familiengericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied jedoch, dass der Ehemann keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen die Ehefrau habe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde von dem Ehemann nicht akzeptiert und er legte Beschwerde ein.
Die nächste Instanz, das Kammergericht Berlin, bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde zurück.
Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Kaution zu. Er hätte das Mietverhältnis ordnungsgemäß kündigen müssen. In diesem Fall hätte der andere Ehegatte, in diesem Fall die Ehefrau, das Mietverhältnis gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB weiter führen und dies vom Vermieter zu den ortsüblichen Bedingungen verlangen können.
Da im vorliegenden Fall das Mietverhältnis nicht ordnungsgemäß gekündigt worden war, konnte der Ehemann die Kaution nicht von der Ehefrau zurückverlangen.
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