Familienrecht: Wann erlischt der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg – Harburg:
„Wann erlischt der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung?“
Diese Frage wurde höchstrichterlich durch den BGH mit Beschluss vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen XII ZB 243/20 entschieden.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das in einer im Alleineigentum des Mannes stehenden Wohnung lebte. Im selben Haus hatte die Ehefrau eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung, die sie jedoch unentgeltlich auf ihren Sohn übertrug.
Nach der Trennung und Scheidung lebte die Frau (allein) weiterhin in der Wohnung des Mannes, obwohl sie keine Miete, keine Nutzungsentschädigung und keine verbrauchsabhängigen Kosten bezahlte.
Der Mann forderte die Frau zunächst zur Zahlung auf, dann zur Herausgabe der Wohnung. Da die Frau hierauf keine Reaktion zeigte, beantragte der Mann die Herausgabe vor Gericht.
Der Fall landete vor dem BGH. Dieser führte aus, dass es grundsätzlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankäme, da es sich um eine Ehewohnungsverfahren handeln würde.
Allerdings würden ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Ansprüche auf Eintritt in das Mietverhältnis bzw. Ansprüche auf Begründung eines Mietverhältnisses erlöschen. Zu beachten sei natürlich auch das Kindeswohl, falls ein Kind mit in der Wohnung / dem Haus leben würde. Aber auch hier sei ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung ausreichend, um die Überlassung der Wohnung zu beantragen.
Für weitere Fragen oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.