Familienrecht: Eidesstattliche Versicherung muss bei Vaterschaftsanfechtung nicht immer abgegeben werden

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

„Eidesstattliche Versicherung muss bei Vaterschaftsanfechtung nicht immer abgegeben werden“

Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 6 UF 19/21 entschieden.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleitete. Seine Behauptung, der leibliche Vater des Kindes zu sein, wurde durch die Kindesmutter und ihren Partner auch bestätigt.

Gem. § 1600 I Nr. 2 BGB muss grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden mit dem Inhalt, dass der Antragsteller versichert, „der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“.

Diese Versicherung legte der Antragsteller jedoch nicht vor.

Das zuständige Amtsgericht Frankenthal wies den Antrag daraufhin zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied jedoch, dass die eidesstattliche Versicherung im vorliegenden Fall entbehrlich sei.

Grundsätzlich sei die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eine Verfahrensvoraussetzung. So sollen Anträge „ins Blaue hinein“ verhindert werden.

Im vorliegenden Fall bestätigte jedoch auch die Kindesmutter, dass es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater des Kindes handele. In solchen Fällen sei die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung lediglich Förmelei, auf die vorliegend verzichtet werden könne, so das Oberlandesgericht.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg zur Verfügung.