Familienrecht: Sorgerechtsverfügungen für Familien

Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Das Online-Magazin „Der Teckbote“  hat am 20.10.18 einen interessanten Artikel zum Thema Sorgerechtsverfügungen für Familien veröffentlicht.

Viele Eltern stellen sich die Frage, wer sich um die eigenen Kinder kümmern soll, wenn die Eltern versterben.

in diesem Fall können die Eltern eine Sorgerechtsverfügung aufsetzen.

Mit dieser Sorgerechtsverfügung kann für den Fall des Todes der Eltern ein Vormund für die minderjährigen Kinder vorgeschlagen werden.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass, wenn ein Elternteil noch lebt, die Verfügung noch nicht relevant wird, da beim Tode eines Elternteils automatisch der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält.

Für den Fall, dass der überlebende Elternteil nicht in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben und und die Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl nicht entspricht oder beide Elternteile verstorben sind, so ist ein Vormund vom zuständigen Familiengericht einzusetzen, wenn keine Sorgerechtsverfügung abgeschlossen worden ist.

Es ist in diesem Fall nicht so, wie die Mehrzahl der Bevölkerung annimmt, dass das Sorgerecht automatisch auf die Taufpaten übergeht.

Vielmehr muss in jedem Fall das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

Wenn die Eltern allerdings eine Sorgerechtsverfügung abgeschlossen haben, so muss sich das Familiengericht zumindest -sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht- daran halten.

Die Eltern können so entscheiden, das das Kind z.B. zu einem bestimmten Familienmitglied kommen soll oder eben gerade nicht.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und vielem mehr.