Familienrecht OLG Nürnberg: Wer entscheidet über den Nachnamen des Kindes

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert über eine Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Familienrecht:

„Wer entscheidet über den Nachnamen des Kindes“

Das OLG Nürnberg hat eine interessante Entscheidung dazu getroffen, ob ein Elternteil berechtigt werden kann, den Nachnamen des Kindes allein zu entscheiden.

Der Entscheidung vom 30.07.18, 10 UF 838/18  lag folgender Fall aus dem Familienrecht zugrunde:

Die Eltern des hier betroffenen Kindes hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt.

Sie konnten sich nach der Geburt nicht einigen, welchen Nachnamen das Kind tragen sollte. Die Eltern hatten lediglich darüber Einigkeit erzielt, welchen ersten Vornamen das Kind erhalten sollte.

Vor dem Amtsgericht Regensburg beantragten beide Elternteile, dass ihnen das Recht zur Namensbestimmung, hinsichtlich des Nachnamens des Kindes, übertragen wird.

Der Vater gab als Begründung für seinen Namen an, dass für das Kind durch die Tragung seines Nachnamens die indische Herkunft des Kindes begründen würde.

Das zuständige Amtsgericht Regensburg, 209 F 758/18, hat zugunsten der Kindesmutter entschieden.

Das Gericht hat der Mutter die Entscheidung über die Vergabe des Nachnamens allein übertragen.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Kind mit bei der Mutter leben würde und zusätzlich eine Halbschwester.

Dem Kindeswohl würde es am besten entsprechen, wenn es denselben Namen trägt, wie die Familienmitglieder, die zusammen mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Dies würde das familiäre Zusammengehörigkeitsgefühl dienen.

Die Argumentation des Vaters, dass die indischen Wurzeln des Kindes deutlich durch seinen Nachnamen werden sollen, ist das Gericht nicht gefolgt.

Dies müsse auf jeden Fall hinter dem Kindeswohl und dem Interesse des Kindes zurücktreten.

Im Gegenzug hat das Gericht allerdings dem Kindesvater die Berechtigung übertragen, den zweiten Vornamen des Kindes allein zu entscheiden.

So könnte der Vater mit der Wahl des zweiten oder dritten Vornamens die Verbundenheit des Kindes zu der indischen Nationalität zum Ausdruck zu bringen.

Trotzdem hat der Kindesvater gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde beim OLG Nürnberg eingelegt.

In diesem Zusammenhang hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Diesen Antrag hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 30.07.18, 10 UF 838/18  zurückgewiesen und auf die zutreffende Begründung des Familiengerichts Regensburg Bezug genommen.

Das OLG Nürnberg war der Auffassung, dass das Amtsgericht Regensburg eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung getroffen hat.

Die Beschwerde hat der Kindesvater im Zuge dessen zurückgenommen.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und vielem mehr.

Mehr Informationen zu dieser Entscheidung aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.