Familienrecht: „Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres“

Das Landesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung zum Thema unbillige Härte „Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres“ veröffentlicht.

Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Zu einem früheren Zeitpunkt ist die Scheidung nur dann möglich, wenn eine sog. unbillige Härte vorliegt. Dies im gem. § 1565 II dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Diese Voraussetzungen muss das Gericht immer besonders sorgfältig prüfen, und es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Der Entscheidung des OLG Oldenburg lag folgender Fall aus dem Familienrecht zugrunde:

Die Ehefrau hatte nach 26-jähriger Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehe war von jahrelangen Demütigungen des Ehemannes gegenüber der Ehefrau gezeichnet. Im Laufe des Verfahrens haben die volljährigen Kinder der Parteien vor Gericht ausgesagt, dass sich der Vater immer wie ein „Pascha“ benommen habe. Es gab oft gewaltsame Übergriffe von ihm ggü. der Mutter. Beim letzten Vorfall wurde die Mutter von ihm massiv geschüttelt und beleidigt. Die Mutter musste aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Die Ehefrau selbst hat gegenüber dem Gericht bekundet, dass ihr Ehemann sie psychisch „kaputt“ gemacht habe. Ihr Mann hat die Vorwürfe herunter gespielt und war der Meinung, dass er vom Gericht falsch verstanden worden sei. Das Gericht hat die Vorwürfe aufgrund der Aussagen der Kinder allerdings als erwiesen erachtet. Das OLG Oldenburg ist daher im vorliegenden Fall von einer unzumutbaren Härte ausgegangen und der Ehefrau sei daher das Abwarten des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

Mehr Informationen zu dieser Entscheidung aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.

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