Familienrecht: Reicht ein jahrelanger Kontaktabbruch der Mutter, um ihr das Sorgerecht zu entziehen?

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:

„Reicht ein jahrelanger Kontaktabbruch der Mutter, um ihr das Sorgerecht zu entziehen?“

 

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 12.05.2020, Aktenzeichen 13 UF 10/20) zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall lebten die Kindeseltern getrennt voneinander. Das Kind lebt beim Vater. Eine Umgangsvereinbarung gab es zwar, aber es wurden nur wenige Umgangskontakte wahrgenommen.

Für die Dauer von neun Jahren bestand kein Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind bzw. dem Vater.

Da Entscheidungen anstanden für die das Sorgerecht relevant war, beantragte der Vater die alleinige elterliche Sorge. Dem trat die Mutter jedoch entgegen.

Das OLG Brandenburg entschied daraufhin in einem Beschluss, dass der Antrag des Vaters abgewiesen werde.

Um die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, müssten Gründe der Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Es könnte z.B. eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation zwischen den Eltern geben, sodass diese keine gemeinsamen Entscheidungen mehr treffen könnten.

Allein der Kontaktabbruch über einen Zeitraum von neun Jahren rechtfertige die Übertragung jedoch nicht, so das OLG.

Die Kanzlei Witten hat schon mehrfach zum Thema Sorgerecht verschiedene Beiträge veröffentlicht. Diese Beiträge können Sie hier einsehen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen wünschen,  steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.