Erbrecht: Was sind die Mindestanforderungen an die Unterschrift unter einem notariell errichtetem Testament?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Erbrecht:

„Was sind die Mindestanforderungen an die Unterschrift unter einem notariell errichtetem Testament?“

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln (Aktenzeichen 2 Wx 102/20) zu beschäftigen.

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, welches sich in einem notariell beurkundetem Testament wechselseitig zu Alleinerben einsetzte. Als Erben des Letztversterbenden bestimmten sie die Geschwister des Ehemannes. Sie hielten im Testament außerdem fest, dass Letzteres vom Überlebenden frei geändert werden könne.

Im Jahr 2015 verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau setzte in einem notariell beurkundetem Testament ihren Großcousin als Alleinerben ein. Auf den Änderungsvorbehalt aus dem ursprünglichen Testament wurde ausdrücklich Bezug genommen.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Schwester des verstorbenen Ehemannes einen Erbschein, der sie und ihre beiden Brüder als Erben zu gleichen Teilen auswies. Sie legte dar, dass die Änderung des Testaments nach dem Tod des Ehemannes durch die Ehefrau unwirksam sei. Die Erblasserin sei nicht mehr testierfähig gewesen und hätte die notarielle Niederschrift nicht vollständig unterzeichnet.

Tatsächlich hatte die Erblasserin angesetzt um mit ihrem Familiennamen „K…“ zu unterschreiben. Nach dem K war jedoch nur eine geschlängelte Linie sichtbar.

Das OLG Köln entschied jedoch gegen die Auffassung der Schwester des Ehemannes.

Da die Erblasserin noch schreibfähig war, kam eine Schreibunfähigkeit nach § 25 BeurkG nicht in Betracht. Dies sei trotz ihrer krankheitsbedingten Schwächung nicht anders zu beurteilen.

Laut einer zu § 2247 BGB vertretenen Auffassung genüge eine Unterzeichnung mit lediglich dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens nicht.

Im vorliegenden Fall sollte die Unterschrift jedoch nicht dazu dienen, dass die Unterzeichnerin identifiziert werden könne. Dies sei durch die notarielle Beurkundung gewährleistet.

Die Unterschrift dokumentiere in einem solchen Fall lediglich die Verantwortungsübernahme, so das OLG Köln.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.