Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen?

Aus dem Arbeitsrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:

„Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen?“

Passend zum Ende  des Jahres, hat die Kölnische Rundschau am 02.11.2018 einen interessanten Artikel veröffentlicht, in dem es darum geht, ob Arbeitnehmer ihre nicht genommenen Urlaubstage des laufenden Jahres mit in das neue Jahr nehmen können.

Häufig kommt es vor, dass am Ende des Jahres Urlaubstage, aus welchen Gründen auch immer, noch nicht genommen wurden.

Für die Arbeitnehmer wäre es sehr ärgerlich, wenn diese Urlaubstage zu Beginn des neuen Jahres einfach verfallen würden. Auch das Gesetz sieht vor, dass dies nicht einfach so geschehen darf.

Laut Gesetz kann man die Urlaubstage immer dann mit ins neue Jahr nehmen, wenn persönliche oder dringende betriebliche Gründe dafür vorliegen.

Dies  könnte im ersten Moment die Hoffnung einiger Arbeitnehmer, ihre nicht genommenen Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen zu können, schwinden lassen. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und von der Kölnischen Rundschau zitiert, sagt jedoch, dass Gerichte bei solchen Entscheidungen relativ locker seien.

So lägen persönliche Gründe beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer über eine längere Zeit erkrankt war, oder aber in Elternzeit.

Betriebliche Gründe könnten laut Bredereck z.B. vorliegen, wenn eine Vielzahl Arbeitnehmer im Betrieb ausfällt, da gerade eine Grippewelle umgeht. Eine stressige Produktion während des Weihnachtsgeschäfts sei allerdings kein betrieblicher Grund, da dies im Voraus geplant werden könne.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung gelten aber häufig andere Regeln, z.B. in Form des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages. Sofern solche Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger als das Gesetz sind, sind sie zulässig. Sie sollten deshalb in jedem Fall zusätzlich zum Gesetz durchgelesen werden.

Außerdem sind individuelle Vereinbarung mit dem Vorgesetzten möglich. Laut Bredereck reiche als Beweis z.B. der E-Mailverkehr mit dem Chef aus. Trotzdem ist es natürlich besser, dies in einer ordentlichen Schriftform festzuhalten.

Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres müssen die noch ausstehenden Urlaubstage genommen werden.

Gern würden sich viele Arbeitnehmer ihre nicht genommen Urlaubstage am Ende des Jahres auszahlen lassen. Dies geht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres auch beendet wird, so Bredereck.

Die Kölnische Rundschau erklärt weiter, dass bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft der Betriebsrat helfen könne. Dieser habe häufig ein Mitbestimmungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um die Dauer des Urlaubs gehe, oder um die Höhe sowie die Berechnung des Urlaubsgeldes.

Übrigens: Mitbestimmungsrechtlich gelte nicht nur der klassische Erholungsurlaub als Urlaub, sondern auch jede andere Form der unbezahlten, sowie bezahlten Freistellung von der Arbeit, so die Kölnische Rundschau. In Betracht kämen hier unter anderem Familienpausen, Sabbaticals und freiwillige Freistellungen.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts (u.a. Kündigung, Kündigungsschutzklage.)