Familienrecht: Kann ein Scheidungsantrag per WhatsApp zugestellt werden?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Kann ein Scheidungsantrag per WhatsApp zugestellt werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.11.2021, Aktenzeichen 28 VA 1/21) zu befassen.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar, welches in Kanada gelebt und geheiratet hatte. Nach der Trennung im November 2018 zog die Ehefrau zurück nach Deutschland.

Der Ehemann lebte weiterhin in Kanada und reichte auch dort die Scheidung bei Gericht ein. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau mit Genehmigung des kanadischen Gerichts per WhatsApp übersendet. Hierauf reagierte die Ehefrau auch.

Gegen den ausgesprochenen Scheidungsbeschluss legte die Ehefrau kein Rechtsmittel ein. Dieser wurde sodann im August 2020 rechtskräftig.

Im Juni 2021 beantragte der Ehemann, dass das Scheidungsurteil aus Kanada anerkannt werden solle. Der Präsident des OLG stellte das Vorliegen der Anerkenntnisvoraussetzungen fest. Hiergegen wehrte sich die Ehefrau jedoch mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Das OLG Frankfurt a.M. stellte daraufhin fest, dass tatsächlich ein Anerkenntnishindernis vorliege, da eine ordnungsgemäße Zustellung unterblieben sei. Die „Zustellung“ via WhatsApp sei eben keine ordentliche Zustellmöglichkeit. Auch das Haager Übereinkommen sieht keine solche Zustellmöglichkeit vor. Anderen Regelungen bezüglich der Zustellung im oder aus dem Ausland hatte Deutschland widersprochen.

Schädlich sei auch nicht, dass die Ehefrau auf die WhatsApp Nachricht reagiert hatte, also tatsächlich Kenntnis erlangt hatte. Ausschlaggebend sei allein, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. Und dies war vorliegend nicht gegeben.

Wenn Sie noch mehr Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.