Arbeitsrecht: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.21 zum Az.: 5 AZR 2011/21 einen interessanten Fall entschieden.

Es ging darum, ob ein Betrieb, der auf Grund des im April 2020 angeordneten Lockdowns und der damit einhergehenden Schließung des Betriebes, seiner auf € 450,– angestellten Arbeitnehmerin die Vergütung zahlen musste.

Die Arbeitnehmerin war Verkäuferin und hatte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie nur geringfügig beschäftigt war.

Der Arbeitgeber hatte den Lohn auf Grund der staatlich angeordneten Schließung im April 2020 nicht mehr gezahlt.

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass der Arbeitgeber im sogenannten „Annahmeverzug“ befindet und sie Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat. 

Der Betrieb hat dagegen argumentiert, dass es sich bei dem Lockdown um ein allgemeines Lebensrisiko handeln würde und dieses nicht beherrschbar wäre.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmerin für den Monat April 2020 keinen Anspruch auf Vergütung hat. 

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die coronabedingte Betriebsschließung nicht das Risiko des Arbeitgebers sei. 

Der Arbeitgeber würde nicht das Risiko dafür tragen, wenn aus Gründen der Allgemeinheit und zum Schutz der Bevölkerung ein Arbeitsausfall durch flächendeckende Betriebsschließungen entstehe.

Der Arbeitgeber konnte daher die Arbeitnehmerin auf Grund dieser hoheitlichen Entscheidung nicht beschäftigen. 

Es lagen somit keine betriebstechnischen Gründe vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat weiter argumentiert, dass der Staat dafür verantwortlich sei, ggf. einen Ausgleich und vielleicht auch einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte zu schaffen. Für diese Lücke im Gesetz sei der Arbeitgeber nicht verantwortlich .

Frau Rechtsanwältin Paetow aus Hamburg-Harburg berät Sie gern auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechtes.

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