Familienrecht: Kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen wird?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
„Kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen wird?“
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 19.10.2021 zum Aktenzeichen 6 WF 202/21 zu beschäftigen.
Vorangegangen war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Landau mit Beschluss vom 30.08.2021 zum Aktenzeichen 2 F 51/17.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Eltern eines Kindes, die eine Umgangsregelung getroffen hatten. Der Kindesvater wollte jedoch auch außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten Kontakt zu seinem Kind aufnehmen, und tat dies auch. Die Kindesmutter war damit jedoch nicht einverstanden.
Deshalb verhängte das Amtsgericht Landau im August 2021 auf Antrag der Kindesmutter ein Ordnungsmittel gegen den Kindesvater.
Unter die Ordnungsmittel fällt ganz allgemein zum Beispiel das Entfernen von Personen aus dem Sitzungssaal, die Ordnungshaft oder das Ordnungsgeld. Häufigster Anwendungsfall ist jedoch das Ordnungsgeld.
Der Kindesvater wehrte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau und legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Dadurch musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter Instanz mit der Frage befassen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das Ganze jedoch anders als das Amtsgericht Landau, und entschied im Ergebnis zugunsten des Kindesvaters.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln in einem solchen Fall grundsätzlich möglich sei. Allerdings müsse der Verhängung des Ordnungsmittels auch ein Verbot vorausgehen. Und genau dies sei vorliegend nicht gegeben.
Es gebe zwar eine Umgangsregelung zwischen den Kindeseltern. Diese bedeute aber nicht automatisch, dass es außerhalb der geregelten Umgangszeiten zu keinem Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind kommen dürfe.
Gerade in der heutigen Zeit sei es auch nicht bestimmbar, wie genau ein solch konkludentes Umgangsverbot genau ausgestaltet sein würde. Aufgrund von digitaler Kommunikation wie zum Beispiel WhatsApp-Nachrichten, etc. gebe es sehr viele Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Für ein Kontaktverbot müsse jedoch klar erkennbar sein, ob nur ein persönlicher Kontakt ausgeschlossen sei, oder zum Beispiel auch eine Kontaktaufnahme via digitaler Kommunikationswege.
Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg steht Ihnen gern zur Verfügung, wenn sie noch weitere Fragen haben oder noch mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen.