Familienrecht: Kann ein Elternteil gegen seinen Willen zum Umgang mit den Kindern verpflichtet werden?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Kann ein Elternteil gegen seinen Willen zum Umgang mit den Kindern verpflichtet werden?

Mit dieser Frage hatte sich zuerst das Frankfurter Amtsgericht zu befassen. 

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um getrennt lebenden Ehegatten. Aus der Ehe sind drei Söhne hervorgegangen.

2017 zog der Kindesvater nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Kindesmutter und die Kinder blieben in der Wohnung wohnen.

2019 stellte die Kindesmutter einen Antrag bezüglich des Umgangs mit den Kindern. Sie trug vor, dass die Kinder den Vater vermissen würden, und sich Umgang ( bis zu 3x die Woche) mit ihm wünschen würden. Obwohl der Kindesvater die Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht sehen wollte, und dies den Kindern bewusst war, bestätigten sie gegenüber dem Verfahrensbeistand, dass sie den Kindesvater sehen wollen.

Der Kindesvater trug vor, dass er natürlich nicht wolle, dass es den Kindern schlecht ergehe. Allerdings habe er derzeit keine Zeit für einen Umgang mit den Kindern. Zur Begründung führte er aus, dass er beruflich sehr viel zu tun habe, und bis zu 120 Stunden in der Woche arbeiten müsse. Außerdem schlafe er lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch deshalb schon in Therapie.

Das Amtsgericht beschloss daraufhin, dass die Kinder einmal im Monat sonntags und zu einigen Zeiten in den Ferien mit dem Kindesvater Umgang haben sollten. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Kindesvater die Pflicht habe, mit seinen Kindern Umgang zu haben. Mit dem einmaligen Umgang im Monat sollte der Kindesvater nicht überfordert werden, aber dem Wunsch der Kinder nach Umgang sollte trotzdem entsprochen werden.

Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde beim OLG Frankfurt ein. Seiner Meinung nach habe das Amtsgericht nicht erkannt, dass ihm ein Umgang in seiner momentanen Situation schlicht nicht möglich sei. Hinzukomme, dass er in seiner neuen Beziehung wieder Vater geworden sei, und sich zusätzlich noch um das Neugeborene kümmern müsse.

Das OLG blieb jedoch bei der Ansicht des Amtsgerichts. Der Umgang mit den Kindern sei eine elterliche Pflicht, der nachgekommen werden müsse. Würde dies (gegen den Willen der Kinder) nicht geschehen, bestünde die Gefahr, dass die Kinder Schaden nehmen würden. Dies könne man nicht zulassen. Der Kindesvater müsse eher über einen Wechsel seiner Prioritäten nachdenken.

Haben Sie noch weitere Fragen oder wünschen mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht? Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg steht Ihnen gern zur Verfügung.