Arbeitsrecht: Können Arbeitgeber auf eine Schutzimpfung ihrer Mitarbeiter gegen das Coronavirus bestehen?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

Können Arbeitgeber auf eine Schutzimpfung ihrer Mitarbeiter gegen das Coronavirus bestehen?

Mit dieser sehr aktuellen Frage beschäftigt sich ein Beitrag auf der LTO-Homepage.

Jetzt, wo die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus begonnen haben, werden auch häufig die Fragen bezüglich einer Impfpflicht diskutiert.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Impfpflicht bisher nicht.

Bereits 1959 stellte das Bundesverwaltungsgericht (bezüglich der Pockenschutzimpfung) fest, dass eine solche Pflicht grundsätzlich möglich und verfassungskonform sei.

Allerdings fragen sich nun bereits einige, ob nicht z.B. die Arbeitgeber für ihre Betriebe eine solche Impfpflicht fordern könnten.

Mit einer solchen Pflicht für die Mitarbeiter würden die Arbeitgeber ihrer Pflicht zum Schutze der Beschäftigten nachkommen. Diese Pflicht müsse jedoch u.a. mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers abgewogen werden.

In Fällen, in denen die Arbeitnehmer aus einem Urlaub in einem Risikogebiet zurückkehrten und ihre Arbeit wieder aufnahmen, wurden z.B. Fiebermessungen für zulässig erachtet. 

Anders ist dies jedoch bei einer Impfpflicht für die Mitarbeiter.

Diese greife viel tiefer in die Rechte des Arbeitnehmers ein, weshalb eine neue Abwägung vorgenommen werden müsse.

Es komme z.B. darauf an wie alt der Arbeitnehmer sei, welche genaue Tätigkeit er ausübe, zu welchen Personen (evtl. Risikogruppe) er Kontakt habe, usw.

Bei den meisten Berufen sei eine Impfpflicht von Seiten des Arbeitgebers somit nicht möglich.

Anders könne dies jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer viel mit Menschen aus einer der Risikogruppen zu tun hat, wie es z.B. in Pflegeheimen oder bei einem Lungenfacharzt der Fall ist.

Und auch bei diesen Arbeitnehmern sei eine Impfpflicht eher ausgeschlossen. Es könne jedoch eine ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Wegfall der Eignung in Betracht kommen, so LTO.

Ganz genau kann dies momentan nicht vorausgesagt werden. Laut LTO werden hierzu wohl einige Verfahren vor dem Arbeitsgericht landen. Da es allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bis alle überhaupt die Möglichkeit haben, geimpft zu werden, werden die Fragen wohl auch noch einige Zeit unbeantwortet bleiben.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.