Familienrecht: Kann die Anhörung eines Kindes mit Zwangs- oder Ordnungsmitteln erzwungen werden?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Kann die Anhörung eines Kindes mit Zwangs- oder Ordnungsmitteln erzwungen werden?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Lörrach (Beschluss vom 20.10.2022 zum Aktenzeichen 10 F 289/22) und sodann das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.01.2023 zum Aktenzeichen 5 WF 138/22 zu beschäftigen.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Mutter, die ihr 4-jähriges Kind wegen eines Umgangsverfahrens zu einer Kindesanhörung bringen sollte. Dies tat sie jedoch wiederholt nicht.

Das Amtsgericht Lörrach verhängte sodann im Oktober 2022 ein Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 Euro gegen die Kindesmutter. Hiergegen wehrte sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Kindesmutter im Ergebnis Recht. 

Es könne kein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter gem. § 33 FamFG verhängt werden, da nicht das persönliche Erscheinen der Kindesmutter, sondern das Erscheinen des Kindes angeordnet wurde. Ein Zwangsgeld gem. § 35 FamFG könne ebenfalls nicht verhängt werden, da es sich bei dem Nichterscheinen zur Kindesanhörung nicht um eine Anordnung handele, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden solle.

Vielmehr befand das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass es sich um eine Gesetzeslücke handele. 

Gegen das Kind selbst könne überdies kein Ordnungsmittel verhängt werden. Es wäre jedoch möglich, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, und ohne vorherige Anhörung des Kindes zu entscheiden, oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht punktuell und vorläufig zu entziehen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema aus dem Familienrecht haben, nehmen Sie gern mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.