Familienrecht: Haftet der geschiedene Ehegatte, wenn er der steuerlichen gemeinsamen Veranlagung nicht zustimmt?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
Haftet der geschiedene Ehegatte, wenn er der steuerlichen gemeinsamen Veranlagung nicht zustimmt?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Aktenzeichen 21 UF 119/18) auseinanderzusetzen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar, das sich bereits im Jahr 2014 voneinander getrennt hatte, im Februar 2017 jedoch erst rechtskräftig geschieden wurde.
Die Frau hatte ihren geschiedenen Mann vor und nach der Scheidung mehrfach dazu aufgefordert, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen.
Diesbezüglich schicke sie ihm die Steuererklärungen zu und bat ihn, diese zu unterschreiben und an das Finanzamt zu schicken. Dies tat er jedoch nicht.
Daraufhin beantragte sie seine Zustimmung beim zuständigen Gericht.
Der Mann und damaliger Antragsgegner behauptete daraufhin, dass ihm für die fraglichen Jahre bereits rechtskräftige Steuerbescheide vorliegen würden.
Daraufhin bestritt die Frau dies und beantragte hilfsweise, dass der Mann ihr Schadensersatz zahlen müsste, und sie finanziell so stellen müsste, als wenn sie in den Jahren 2013 und 2014 zusammen veranlagt worden wären.
Das Gericht gab der Frau Recht. Da die Steuerbescheide tatsächlich bereits rechtskräftig waren, musste der Mann ihr Schadenersatz zahlen.
Gemäß § 1353 I 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.
Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann dem Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 II BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB zustehen, so das OLG Celle.
Sollten Sie noch Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.